Stadtgemeinde Traiskirchen

Die Kinderrechte-Fahne wurde gehisst

35 Jahre UNO Kinderrechtskonvention

35 Jahre UNO Kinderrechtskonvention
Gemeinsam mit Schüler:innen der 2b der Volksschule Traiskirchen hisste Bgm.in Sabrina Divoky die Kinderrechte-Fahne © Stadtgemeinde Traiskirchen

Bevor die Flagge in den verregneten Himmel gezogen wurde, gaben die Schüler:innen der 2b ein einstudiertes Lied zu den Kinderrechten zum Besten.

"Die Kinderrechtskonvention ist ein Zeichen von Achtung und Verantwortlichkeit gegenüber den Kindern in aller Welt. Keinem Kind sollen diese Kinderrechte vorenthalten werden", so Bürgermeisterin Sabrina Divoky.

Sie bedankte sich mit einem kleinen Präsent bei den jungen Unterstützern, denn Kinderrechte sind nicht verhandelbar!

Ein Zeichen von Achtung und Verantwortlichkeit

Kinderrechte sind Menschenrechte. Hier sind die wichtigsten Kinderrechte zusammengefasst in Kurzform. Insgesamt besteht die UNO Kinderrechtskonvention aus 54 Artikeln.

  • Gleichheit: Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden. (Artikel 2)
  • Gesundheit: Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden. (Artikel 24)
  • Bildung: Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. (Artikel 28)
  • Spiel und Freizeit: Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein. (Artikel 31)
  • Freie Meinungsäußerung und Beteiligung: Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken. (Artikel 12 und 13)
  • Schutz vor Gewalt: Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung. (Artikel 19, 32 und 34)
  • Zugang zu Medien: Kinder haben das Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten. (Artikel 17)
  • Schutz der Privatsphäre und Würde: Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden. (Artikel 16)
  • Schutz im Krieg und auf der Flucht: Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden. (Artikel 22 und 38)
  • Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung: Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können. (Artikel 23)

 

Mehr Informationen dazu: www.unicef.at/kinderrechte-oesterreich/kinderrechte/