In den vergangenen Jahren wurden die Gebühren bewusst nicht angepasst – selbst in Krisenzeiten, um die Bevölkerung nicht zusätzlich zu belasten. Nun machen jedoch steigende Energiepreise, höhere Personalkosten und insbesondere zusätzliche Co-Finanzierungspflichten im Sozial- und Gesundheitsbereich eine moderate Anpassung erforderlich. So ist etwa die NÖKAS-Umlage, also der Beitrag der Gemeinden an die Landeskrankenhäuser, deutlich gestiegen.Generell sind die Preise sind in Traiskirchen im Vergleich zu vielen anderen Städten und Gemeinden in der Region auch weiterhin sehr moderat. Parallel zur Gebührenanpassung erweitert die Stadt das Entlastungspaket, das 2022 beschlossen wurde. Ab 1. Oktober 2025 werden die Einkommensgrenzen um 15 Prozent angehoben, damit mehr Haushalte Unterstützung erhalten können. Parallel zur Gebührenanpassung wird das soziale Entlastungspaket aus dem Jahr 2022 deutlich erweitert. Ab 1. Oktober 2025 erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 15 Prozent, wodurch künftig deutlich mehr Haushalte Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben. Informationen zum Traiskirchner Entlastungspaket finden Sie hier.
Kinder, Jugendliche, Senior:innen und Menschen mit Beeinträchtigungen sind von den Anpassungen ausgenommen
Die Eintrittspreise für das Bad und den Eislaufplatz bleiben für Kinder, Schulen, Studierende, Pensionist:innen, Präsenz- und Zivildiener sowie Menschen mit Beeinträchtigungen unverändert – für sie ändert sich nichts. Ein Beispiel: Der Eintritt für eine zweiköpfige Familie ins Schwimmbad kostet künftig 23,20 Euro statt bisher 20,60 Euro. Kinder bis sechs Jahre haben weiterhin freien Eintritt.
Angebote wie Schwimmbad, Eislaufplatz, Museum und Stadtbibliothek bleiben damit auf hohem Niveau erhalten und ermöglichen soziale Teilhabe für alle – und das zu vergleichsweise günstigen Konditionen.
Traiskirchner Entlastungspaket
Stadt erweitert soziales Netz und bietet mehr Unterstützung für noch mehr Haushalte
Ab 1. Oktober 2025 werden die Einkommensgrenzen des 2022 eingeführten Entlastungspakets um 15 Prozent angehoben. Damit erhalten künftig deutlich mehr Haushalte Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Die neuen Richtsätze lauten:
- Kategorie „A“ maximal € 1.265,--
- Kategorie „B“ € 1.265,01 bis maximal € 1.392,--
- Kategorie „C“ € 1.392,01 bis maximal € 1.455,--
- nicht im Bezieher:innenkreis über € 1.455,--
In den Folgejahren sollen diese Einkommensgrenzen bis auf Widerruf jeweils per 1. Jänner eines jeden Jahres automatisch um die jährliche Inflationsrate des Vorjahres erhöht werden (aufgerundet auf volle Euro).
Gilt unter anderem für die folgenden Sozialleistungen
- Heizkostenzuschuss
- Förderung von Öffi-Tickets
- Mittagessen in den Bildungseinrichtungen
- Nachmittagsbetreuung in in den Bildungseinrichtungen
- Grabpflege
- „Essen auf Rädern“
- Rollstuhl- und Krankenbettverleih
Was ist das gewichtete monatliche Netto-Einkommen?
Hinter diesem Begriff steckt die Idee, dass es ein Unterschied ist, ob jemand einen Single-Haushalt führt und jede Anschaffung allein finanzieren muss, oder ob er/sie in einem Mehr-Personen-Haushalt lebt. Hier werden viele Ausgaben von mehreren getragen. Deshalb werden die Haushaltseinkommen nach dem Bedarf gewichtet:
| Haushaltsmitglieder | Faktor |
| 1. Erwachsener | 1,0 |
| 2. Erwachsener (alle ab 14 Jahren) | 0,5 |
| Kinder unter 14 Jahren | 0,3 |
Rechenbeispiel
Familie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern (16 und 11 Jahren) Gesamteinkommen Haushalt: 2.500 Euro/netto
Berechnung Gewichtungsfaktor:
| 1. Erwachsener | 1,0 |
| 2. Erwachsener | 0,5 |
| Kind 16 Jahre | 0,5 |
| Kind 11 Jahre | 0,3 |
| Gewichtungsfaktor GESAMT | 2,3 |
Monatliches Netto-Gesamteinkommen : Gewichtungsfaktor = gewichtetes monatliches Netto-Haushaltseinkommen 2.500 Euro : 2,3 = 1.086,95 Euro
Dieser Haushalt würde einen Heizkostenzuschuss in der Höhe von 350 Euro erhalten.

