Räum- und Streupflicht
Eigentümer:innen sind verpflichtet, die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen bis zu 3 Meter entlang der Liegenschaft von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter freizuhalten. In Wohnstraßen ohne Gehsteige ist ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront zu räumen und zu streuen.
Streusalz ist verboten
In Traiskirchen ist auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Ortsgebiet (ausgenommen Bundes- und Landesstraßen) die Verwendung von Auftaumitteln mit Natrium oder Halogeniden verboten. Streusalz schädigt Böden, Pflanzen, Tiere und belastet das Grundwasser.
