Stadtgemeinde Traiskirchen

Förderung Heizungstausch

Förderung Heizungstausch
Raus aus Öl & Gas © Stadtgemeinde Traiskirchen

Die Stadtgemeinde Traiskirchen fördert den Ersatz von fossilen Heizungssystemen (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem. Der einmalige Direktbetrag wird für den privaten und mehrgeschoßigen Wohnbau gewährt.

Gefördert wird der Ersatz des fossilen Heizungssystems durch den Anschluss an ein hocheffizientes oder klimafreundliches Nah-/Fernwärmenetz, der Umstieg auf eine Holzzentralheizung oder eine Wärmepumpe.

Hier finden Sie das Formular zum Download.

Für welche Bauobjekte kann eine Förderung angesucht werden?

Zielgruppe der Förderung sind Ein- oder Zweifamilienhäuser bzw. Reihenhäuser und mehrgeschoßige Wohnbauten mit mindestens drei Wohneinheiten im Gemeindegebiet von Traiskirchen. Pro neuem Heizsystem kann nur ein Förderungsantrag gestellt werden. Somit kann auch im Zweifamilienhaus beim Umstieg auf ein neues gemeinsames Heizungssystem nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden.

Ab wann kann um eine Förderung bei der Stadtgemeinde Traiskirchen angesucht werden?

Das Ansuchen um Förderung kann innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Förderungszusage des Bundes (KPC) mittels Formblatt der Stadtgemeinde Traiskirchen unter Vorlage der Genehmigungszusage beim Gemeindeamt/Stadtamt unter nachhaltigkeit(at)traiskirchen.gv.at eingebracht werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung der Stadtgemeinde Traiskirchen besteht in der Gewährung eines Einmalbetrags in Höhe von maximal 1.000 Euro. Dieser wird nach Überprüfung durch die Baubehörde von der Finanzverwaltung der Stadtgemeinde Traiskirchen zur Auszahlung gebracht.

Wird die Bundesförderung im Rahmen der Aktion "Sauberes Heizen für Alle" genehmigt, gewährt die Stadtgemeinde Traiskirchen eine Förderung, die sich auf die Höhe der vom Bund festgesetzten förderungsfähigen Investitionskosten beschränkt. Die Berechnung erfolgt, indem alle genehmigten Förderungsbeträge addiert und von den förderungsfähigen Investitionskosten abgezogen werden. Verbleibt nach dieser Berechnung ein Differenzbetrag von mehr als 1.000 Euro, wird ein Einmalbetrag in Höhe von maximal 1.000 Euro gewährt. Beträgt der Differenzbetrag jedoch weniger als 1.000 Euro, wird der gewährte Einmalbetrag der Differenz entsprechend reduziert.

Weitere Hinweise

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie ersetzt daher die vorherige gleichnamige Richtlinie, die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Traiskirchen am 28. September 2022 beschlossen wurde, diese gilt weiterhin für Heizanlagen, die bis einschließlich 30. September 2023 eine Förderzusage der KPC erhalten haben.

Bitte beachten Sie die weiteren Richtlinien zur Förderung.