Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gem. § 1a E-GovG Für die Ausübung des Rechts auf elektronischen Verkehr mit der Behörde gem. § 1a E-GovG. stellt die Stadtgemeinde Traiskirchen auf Ihrer Website
in der Stadtgemeinde Traiskirchen erfolgt nach dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, i.d.g.F. Stellenausschreibungen der Stadtgemeinde Traiskirchen KinderbetreuerInnen KinderbetreuerInnen Die